NUR WENIGE ARBEITNEHMER KENNEN ES: SPEZIELLES URLAUBSGELD FREUT AUCH IHREN CHEF

Urlaubsgeld muss voll versteuert werden und ist sozialabgabenpflichtig, der Staat langt also richtig hin. Weit weniger bekannt ist die sogenannte Erholungsbeihilfe. Sie kann mehrere Hundert Euro umfassen und Mitarbeiter kriegen es ohne Abzüge ausbezahlt.

Wer 2024 in den Urlaub fahren will, braucht eine gut gefüllte Kasse. Da können ein paar Hundert Euro extra nicht schaden. Kaum bekannt ist eine freiwillige Leistung, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zukommen lassen können, die sogenannte Erholungsbeihilfe.

Sie ist für Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei und auch der Arbeitgeber hat etwas davon. Unternehmen können die Erholungsbeihilfe mit 25 Prozent pauschal versteuern. Auch Sozialabgaben fallen keine an. Doch es gibt ein paar Spielregeln, die dafür eingehalten werden müssen.

Mehrere hundert Euro für Familien möglich

  • Jeder Mitarbeiter kann Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber erhalten, insbesondere Festangestellte, Teilzeitmitarbeiter, aber auch Werkstudenten oder Minijobber.
  • Die freiwillige Leistung kann nicht nur für Mitarbeiter gewährt werden, sondern auch für deren Ehepartner und Kinder.
  • Es gibt jedoch Freigrenzen, die einzuhalten sind, wenn man alle Vorteile nutzen möchte
  • Für Mitarbeiter sind das 156 Euro pro Jahr, für Ehepartner 104 Euro und pro Kind 52 Euro
  • Eine Familie mit zwei Kindern kann also eine jährliche Erholungsbeihilfe von 364 Euro erhalten, die nicht versteuert werden muss und auf die auch keine Sozialabgaben anfallen
  • Die Erholungsbeihilfe darf nur einmal pro Jahr für einen Haushalt ausbezahlt werden.
  • Wichtig ist, dass das Geld zweckgebunden ist und für Erholung eingesetzt wird. Neben Urlaub oder Kur kann das aber auch Wellness-Behandlungen oder den Besuch von Freizeitparks umfassen. Arbeitgeber müssen sich entweder Nachweise, wie Quittungen geben lassen oder eine Versicherung des Arbeitnehmers einholen, dass das Geld für Urlaub verwendet wird.
  • Das Geld muss außerdem drei Monate vor oder nach der Überweisung durch den Arbeitgeber ausgegeben werden.

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Unterschiede zum Urlaubsgeld

Wie das Urlaubsgeld ist auch die Erholungsbeihilfe eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Gleichzusetzen sind diese beiden Leistungen trotzdem nicht.

  • Urlaubsgeld muss voll versteuert werden, außerdem müssen Mitarbeiter darauf Sozialabgaben zahlen.
  • Die Erholungsbeihilfe kann bei Einhaltung der Freibeträge dagegen pauschal vom Arbeitgeber versteuert werden und ist sozialversicherungsfrei.
  • Dafür können Mitarbeiter mit dem Urlaubsgeld machen, was sie wollen, die Erholungsbeihilfe ist dagegen zweckgebunden. Sie muss zur Erholung eingesetzt werden.
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